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Kosten einer homöopathischen Behandlung (Private Krankenversicherung)
Die Gesamtkosten einer homöopathischen Behandlung bestehen bei weitem nicht nur aus dem Preis der Globuli. Die Bilanz einer solchen Behandlung setzt sich nicht selten aus weiteren, erheblich teurer zu Buche schlagenden Posten zusammen.
Der folgende Text betrachtet die Posten, die Ärzte bei Privatpatienten im Zuge homöopathischer Behandlungen abrechnen können. Weitere Artikel behandeln die entsprechenden Kosten für die Gesetzliche Krankenversicherung sowie die Kosten, die nach einer homöopathischen Behandlung beim Heilpraktiker anfallen können.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Gesetzliche Grundlagen
- 2 Abrechnungsmöglichkeiten im Einzelnen für Privatpatienten
- 2.1 Homöopathische Abrechnungspositionen aus der Ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) für Privatpatienten
- 2.2 Pauschalpositionen
- 2.3 Fakultative Abrechungspositionen
- 2.3.1 GOÄ Nr. 4: Fremdanamnese / Unterweisung
- 2.3.2 GOÄ Nr. 5: Untersuchung, symptombezogen
- 2.3.3 GOÄ Nr. 7: Untersuchung, Organsystem (Haut / Brust / Bauch / Bewegungsorgane)
- 2.3.4 GOÄ Nr. 8: Ganzkörperstatus
- 2.3.5 GOÄ Nr. 60: Konsilium
- 2.3.6 GOÄ Nr. 34: Erörtern einer Lebensveränderung
- 2.3.7 GOÄ Zuschlag F: Nachtzuschlag 20-22 / 6-8
- 2.3.8 GOÄ Zuschlag G: Tiefenachtzuschlag 22-6
- 2.3.9 GOÄ Zuschlag H: Wochenend-/Feiertagszuschlag
- 2.3.10 GOÄ Nr. 380: Epikutantest, 1.-30., je Test
- 2.3.11 GOÄ Nr. 381 Epikutantest, 31.-50., je Test
- 3 Beispiele einer privatärztlichen Abrechnung
- 4 Fazit und Kritik
Gesetzliche Grundlagen
Grundsätzlich ist in der Bundesrepublik Deutschland jede Person krankenversicherungspflichtig,[1] entweder als Pflicht- oder freiwillig Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse, als Mitglied einer privaten Krankenversicherung (PKV) oder in anderer Form (z.B. Beamte, Künstler u.a.). 86 % aller Erwerbstätigen waren 2011 gesetzlich krankenversichert[2] und mit ihnen ihre Ehepartner und Kinder. Dazu kommen viele Rentner, Empfänger staatlicher Transferleistungen und weitere Personengruppen.[1]
Abhängig Beschäftigte, die gewisse Einkommensgrenzen überschreiten (Beitragsbemessungsgrenze)[3] sowie Erwerbstätige, die freiberuflich tätig sind, und einige andere Personengruppen sind wie alle Bürger zwar ebenfalls versicherungspflichtig, aber nicht Pflichtmitglieder einer Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).[4]
Beamte und ihre Familien sind nicht versicherungspflichtig im o.a. Wortsinn, sondern haben Anspruch auf Krankenfürsorge durch den Dienstherrn, die sog. „Beihilfe“, sind also durch den Dienstherrn versichert. Beihilfe wird nach den Grundsätzen der Beihilfeverordnungen des jeweiligen Diensthern (Bund oder Land) gewährt. Diese stützen sich auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Wie die PKV kann die Beihilfe homöopathische Leistungen im Rahmen von Heilpraktikerleistungen erstatten, z.B. in Nordrhein-Westfalen.[5] Beamten steht es frei, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, dafür stehen geeignete Ergänzungstarife zur Verfügung. Der weitere Artikel befasst sich nur mit der privaten Krankenversicherung.
In der Privaten Krankenversicherung (PKV) sind Familienmitglieder nicht kostenlos mitversichert, jede Person ist einzeln beitragspflichtig. 2011 waren 13 % aller Erwerbstätigen privat krankenversichert, darunter knapp 9 % der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und 45 % der Selbständigen.[2]
Leistungsträger (Ärzte, Kliniken, Apotheker, ...) stellen ihre Leistungen den privat Versicherten direkt in Rechnung. Das Rechtsverhältnis zwischen Leistungsträgern und Patienten unterliegt zunächst der Vertragsfreiheit. Grundlage der Erstattungsfähigkeit dieser Leistungen durch die PKV ist indes die Gebührenordnung für Ärzte, eine Rechtsverordnung des Bundes.[6][B 1] In der GOÄ sind die erstattungsfähigen Leistungen aufgelistet, dazu ihr relativer Wert zueinander (in Punkten, siehe nächsten Abschnitt), die Umrechnung der Punkte in Euro und die Faktoren (z.B. 2,3 und 3,5) zur Anpassung an den Schwierigkeitsgrad der tatsächlich erbrachten Leistung.
Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit medizinischer Leistungen laut GOÄ ist ähnlich wie in der GKV deren Orientierung am Stand der Wissenschaft sowie die Beschränkung auf das medizinisch Notwendige:
Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.[7]
Die Öffnungsklausel im letzten Satz des o.a. §1 GOÄ äußert sich in der Praxis in Einverständniserklärungen, die Patienten für bestimmte Behandlungen unterschreiben müssen, und in den Vorab-Rückfragen bei der PKV, ob diese Behandlung denn erstattet werden wird.
Leistungen, die in Übereinstimmung mit der GOÄ erbracht und abgerechnet werden, müssen die PKV erstatten. Diese sind jedoch frei darin, ihren Versicherten durch Gestaltung entsprechender Tarife die Erstattung darüberhinausgehender Leistungen anzubieten, in Anlehnung an die Selektivverträge der GKV also auch homöopathische Leistungen. Die PKV verlangen dabei dieselben ärztlichen Qualifikationen, v.a. die Zusatzbezeichnung Homöopathie und ggf. das Homöopathie-Diplom des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte (DZVhÄ).
Abrechnungsmöglichkeiten im Einzelnen für Privatpatienten
Der folgende Abschnitt listet die Abrechnungspositionen auf, die für einen homöopathisch arbeitenden Arzt bei Privatpatienten in Frage kommen. Deren Bezeichnung stammt dabei – sofern darin beschrieben – aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).[6] Dort entnommen sind auch die Angaben zur abrechenbaren Leistung.
Die erste Spalte der Tabelle zeigt jeweils die Punktzahl. Diese Punktzahlen legen das Wertverhältnis der Leistungen fest. Das Punktesystem dient in erster Linie dazu, keine profanen „Preise“ anzubieten, sondern das Honorar abhängig vom relativen Schwierigkeitsgrad einer Leistung flexibel zu gestalten. Die zweite Spalte nennt den sich aus der Punktzahl und dem Punktwert ergebenden „Einfachsatz“ (ohne Multiplikator), die dritte den 2,3-fachen Satz, die vierte ergänzend zu den in der GOÄ gelisteten Beträgen den 3,5-fachen Satz.
Zur Erläuterung: Der 2,3-fache Satz ist der erlaubte Steigerungssatz, wenn die Leistung unkompliziert ist, der 3,5-fache Satz der Höchstsatz für komplizierte Leistungen. Der 3,5-fache Satz muss stets begründet werden (z.B. außergewöhnlich hoher Schwierigkeitsgrad, außergewöhnlich hoher Zeitbedarf, bei operativen Leistungen z.B. starke Blutung, starke Vernarbungen, veränderte Anatomie, ...). Privatversicherungen stellen dabei oft hohe Ansprüche an die Begründungen für den 3,5-fachen Satz und akzeptieren längst nicht alle Begründungen. Wenn die Versicherung den 3,5-fachen Satz nicht akzeptiert, dann muss der Patient die Differenz zwischen dem 2,3-fachen und dem 3,5-fachen Satz aus eigenen Mitteln bezahlen oder der Arzt kürzt die Rechnung entsprechend und verzichtet auf das höhere Honorar. Und wenn die Patienten einen Teil des Honorars aus eigenen Mitteln bezahlen müssen, dann gehen diese Kosten in keine Statistik irgendeiner Krankenversicherung ein.
Eine sehr gute Erklärung hierzu findet man auf der Webseite von Dr. Offer (Bremen).[8]
Homöopathische Abrechnungspositionen aus der Ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) für Privatpatienten
GOÄ Nr. 30: Homöopathische Erstanamnese
Punktzahl | Einfachsatz (ohne Multiplikator) | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
900 | 52,46 € | 120,66 € | 183,61 € |
In der Gebührenordnung heißt es dazu:
Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen.
Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, kann die Leistung nach Nummer 30 bis entsprechender Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnungsfähig.[9]
GOÄ Nr. 31: Homöopathische Folgeanamnese
Punktzahl | Einfachsatz (ohne Multiplikator) | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
450 | 26,23 € | 60,33 € | 91,81 € |
In der Gebührenordnung heißt es dazu:
Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen. Die Leistung nach Nummer 31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.[10]
Pauschalpositionen
Dies sind zwei in der GOÄ nicht definierte, von vielen PKV indes akzeptierte Abrechnungspositionen für („Repertorisation“ und „Homöopathische Analyse“). Sie bezahlen die Suche nach den passenden Globuli.
Repertorisation: 20 bis 30 Euro
Das in der klassischen Homöopathie so bezeichnete Auffinden des geeigneten Arzneimittels in den Verzeichnissen (Repertorien) ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal erstattungsfähig. Diese Position findet sich in der GOÄ nicht.
Homöopathische Analyse: 20 bis 30 Euro
Auch diese Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal erstattungsfähig und existiert in der GOÄ nicht.[11]
Fakultative Abrechungspositionen
Zusätzlich zu diesen vier „spezifischen“ Abrechnungspositionen ergeben sich, abhängig von der jeweiligen Behandlungssituation („fakultativ“), weitere Möglichkeiten zur Abrechnung ärztlicher Leistungen auch im Rahmen homöopathischer Behandlungen.
GOÄ Nr. 4: Fremdanamnese / Unterweisung
Punktzahl | Einfachsatz (ohne Multiplikator) | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
220 | 12,82 € | 29,49 € | 44,87 € |
Laut GOÄ:
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken.[12]
Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Der Arzt kann diesen Posten zum Beispiel zusätzlich abrechnen, wenn eine Mutter über die Schwangerschaft mit dem Kind befragt wird.
GOÄ Nr. 5: Untersuchung, symptombezogen
Punktzahl | Einfachsatz (ohne Multiplikator) | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
80 | 4,66 € | 10,72 € | 16,31 € |
Bei jedem persönlichen Patientenkontakt kann der Arzt in gewissem Umfang auch eine körperliche Untersuchung abrechnen. Diese Möglichkeit besteht auch zusätzlich zur homöopathischen Anamnese, wenn der Arzt zum Beispiel bestimmte Symptome, die der Patient schildert, genauer untersucht oder zumindest in Augenschein nimmt. Entsprechend besteht oft zusätzlich zur Abrechnung der homöopathischen Anamnese selbst die Option, zusätzlich eine normale Untersuchung gem. GOÄ Nr. 5[13] oder eine der nächsten beiden Positionen abzurechnen.
GOÄ Nr. 7: Untersuchung, Organsystem (Haut / Brust / Bauch / Bewegungsorgane)
Punktzahl | Einfachsatz (ohne Multiplikator) | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
160 | 9,33 € | 21,46 € | 32,66 € |
Laut GOÄ:
Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) gegebenenfalls einschließlich Dokumentation
Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 7 beinhaltet insbesondere:
- bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel;
- bei den Stütz- und Bewegungsorganen: Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe;
- bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung;
- bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager;
- bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs.[14]
GOÄ Nr. 8: Ganzkörperstatus
Punktzahl | Einfachsatz (ohne Multiplikator) | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
260 | 15,15 € | 34,86 € | 53,03 € |
Laut GOÄ:
Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation
Der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane, sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.[15]
GOÄ Nr. 60: Konsilium
Punktzahl | Einfachsatz (ohne Multiplikator) | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
120 | 6,99 € | 16,09 € | 24,47 € |
Laut GOÄ:
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt
Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat.
Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.
Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z. B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z. B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe).[16]
Ein Gespräch mit einem homöopathischen oder ärztlichen Kollegen kann ein homöopathisch arbeitender Arzt unter denselben Bedingungen zusätzlich abrechnen wie ein evidenzbasiert arbeitender Kollege.
GOÄ Nr. 34: Erörtern einer Lebensveränderung
Punktzahl | Einfachsatz (ohne Multiplikator) | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
300 | 17,49 € | 40,23 € | 61,22 € |
Laut GOÄ:
Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken , einschließlich Beratung gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen. Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.[17]
Diese Position kann der homöopathische Arzt außerhalb der Anamnesesituation abrechnen, wenn er beispielsweise dem Patienten erläutert, weniger Kaffee zu trinken. Abrechnungen nach GOÄ 34 werden indes nicht von allen Versicherungen bereitwillig akzeptiert.[18]
GOÄ Zuschlag F: Nachtzuschlag 20-22 / 6-8
Punktzahl | Festbetrag |
260 | 15,15 € |
Laut GOÄ:
Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen.[19]
GOÄ Zuschlag G: Tiefenachtzuschlag 22-6
Punktzahl | Festbetrag |
450 | 26,23 € |
Laut GOÄ:
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen.[20]
GOÄ Zuschlag H: Wochenend-/Feiertagszuschlag
Punktzahl | Festbetrag |
340 | 19,82 € |
Laut GOÄ:
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden.[21]
Viele Homöopathen bieten Rufbereitschaft an. Je nach Uhrzeit eines tatsächlichen Telefonates werden dafür die genannten Zuschläge fällig.
GOÄ Nr. 380: Epikutantest, 1.-30., je Test
Punktzahl | Einfachsatz (ohne Multiplikator) | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
30 | 1,75 € | 4,03 € | 6,13 € |
Laut GOÄ:
Epikutantest,[B 2] je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall)[22]
GOÄ Nr. 381 Epikutantest, 31.-50., je Test
Punktzahl | Einfachsatz (ohne Multiplikator) | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
80 | 1,17 € | 2,69 € | 4,10 € |
Laut GOÄ:
Vegetative Funktionsdiagnostik auch unter Anwendung pharmakologischer Testmethoden (z. B. Minor) einschließlich Wärmeanwendung und/oder Injektionen.[23]
Unter diesem und dem vorigen Posten werden in der homöopathischen Praxis mitunter auch nicht evidenzbasierte „Tests“ mangels anderer dafür vorgesehener Abrechnungsziffern abgerechnet, beispielsweise wenn das Homöopathikum mittels EAV-Gerät[B 3] oder mit Kinesiologie[B 4] am Patienten getestet wird. Der Posten fällt während eines einzigen Arztbesuchs mehrmals an, wenn mehrere Homöopathika „getestet“ werden.
Beispiele einer privatärztlichen Abrechnung
Als Beispiel sei hier ein Patient angenommen, der wegen eines grippalen Infekts in einer allgemeinärztlichen Praxis erscheint und eine Woche später ein weiteres Mal, weil er zusätzliche oder neue Symptome abgeklärt wissen möchte oder weil der Genesungsfortschritt nicht seinen Erwartungen entsprach. Die Beispiele berücksichtigen nicht die unterschiedliche Dauer der jeweiligen Konsultationen und deren Auswirkung auf das wirtschaftliche Gesamtergebnis der Praxis. Dies ist Gegenstand weiterer Artikel der Kategorie Gesetze, Institutionen und wirtschaftliche Aspekte.
Abrechnungsbeispiel einer homöopathischen Behandlung
Konsultation | GOÄ | Leistungsbeschreibung | Faktor | Euro |
1 | 30 | Homöopathische Erstanamnese 1h | 2,3 | 120,66 |
1 | 05 | Symptombezogene Untersuchung | 2,3 | 10,72 |
2 | 31 | Homöopathische Folgeanamnese 30min | 2,3 | 60,33 |
2 | 07 | Körperliche Untersuchung Organsystem | 2,3 | 21,46 |
Summe | 213,17 |
Abrechnungsbeispiel einer „konventionellen“ Behandlung
Konsultation | GOÄ | Leistungsbeschreibung | Faktor | Euro |
1 | 01 | Beratung | 2,3 | 10,72 |
1 | 06 | Vollst. körperl. Untersuchung mind. eines Organsystems | 2,3 | 13,41 |
2 | 07 | Körperliche Untersuchung Organsystem | 2,3 | 21,46 |
2 | 03 | Eingehende Beratung | 2,3 | 20,10 |
Summe | 65,69 |
Fazit und Kritik
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die staatlich reglementierte Grundlage für die Vergütung ärztlicher Leistungen für privat versicherte und für andere, nicht gesetzlich versicherte Patienten. Bei letzteren gilt zwar im Prinzip die volle Vertragsfreiheit, aufgrund derer Arzt und Patient sich frei auf Leistung und Vergütung einigen könnten. Die GOÄ regelt „nur“ die Erstattungsfähigkeit der Leistungen durch die PKV. Wie dem Regelwerk der Gesetzlichen Krankenversicherung liegt der GOÄ die Verpflichtung auf den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft („die Regeln der ärztlichen Kunst“) und die Beschränkung auf „das medizinisch Notwendige“ zugrunde.
Die Beschränkung der beiden GOÄ-Abrechnungspositionen 30 und 31, die für ausführliche und wiederholte Arzt-/Patientengespräche gelten, auf homöopathische Anamnesen ist daher völlig systemwidrig, denn die Homöopathie ist weder wissenschaftlich fundiert[24][25][26] noch ist ihre Anwendung jemals „medizinisch notwendig“.
Außer der ausführlichen Gesprächsführung (Sprechende Medizin) widersprechen die Behauptungen der Homöopathie der Studienlage und generell dem Stand des wissenschaftlich gesicherten Wissens.[B 5] Anders formuliert: Es müsste auch ein evidenzbasiert arbeitender Arzt ein ausführliches Patientengespräch (d.i. eine sinnvolle medizinische Leistung) pseudomedizinisch begründen, um dafür auch bezahlt zu werden.
Die allgemeine Vertragsfreiheit und die Öffnungsklausel des §1 der GOÄ erlauben es den Privaten Krankenversicherungen, auch solche ärztliche Leistungen zu vergüten, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen (dazu zählen auch „Zweibettzimmer im Krankenhaus“ und „Chefarztbehandlung“) und sogar solche, die gar nicht dem Stand der „ärztlichen Kunst“ entsprechen. Voraussetzung dafür ist eine geeignete vertragliche Vereinbarung zwischen Versicherung und Versicherten (durch Gestaltung der Tarife und Zusatzoptionen) sowie eine entsprechende (möglichst schriftliche) Vereinbarung zwischen Leistungsträger (Arzt, Klinik) und Patient.
Diese Gesetzeslage erlaubt es den PKV nicht nur, wie gezeigt nahezu beliebige Leistungen zu vergüten und – was für sie gewiss wichtiger ist – mit deren Vergütung zu werben. In der Folge können Ärzte und Kliniken den privat Versicherten diese „beliebigen“ Leistung konkret anbieten – und ebenso jenen Patienten, deren gesetzliche oder private Versicherung diese Leistungen gar nicht abdeckt, denn hier wird direkt und privat fakturiert, so dass der Arzt/Leistungsträger den Versicherungsstatus des Patienten hierfür gar nicht kennen muss. Für viele Ärzte ist es trotz der hohen Kosten für erstmalige und regelmäßig zu wiederholende Fortbildungen[27] (an Praxistagen zusätzlich mit Verdienstausfall verbunden) wirtschaftlich attraktiv, außerhalb der wissenschaftlichen Medizin als Homöopathen tätig sein zu können.
Der DZVhÄ ist an der Definition der ärztlichen Qualifikationen beteiligt[28] oder definiert diese selbst,[29] die die Versicherungen verlangen, damit sie homöopathische Leistungen erstatten, und ist Anbieter für die auf diese Weise erforderlich gemachten erstmaligen und wiederholten Fortbildungen.[30]
Quellen- und Literaturangaben |
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Anmerkungen und Originalzitate |
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